Inhalt
Die Besteuerung privater
Kapitalanlagen zeichnete sich bis zur Einführung der
Abgeltungsteuer durch eine Vielzahl von Defiziten aus,
weshalb eine grundlegende Reform seit langem erforderlich
war. Mit der im Rahmen des UntStRefG 2008 zum 1.1.2009
eingeführten Abgeltungsteuer schreitet der Gesetzgeber nun
zu einer Neugestaltung der Kapitalertragsbesteuerung,
verlässt dabei aber die überkommene Struktur der
Einkommensteuer und greift tief in das bisherige System der
Besteuerung privater Kapitalanlagen ein. Folge dieses
gravierenden Eingriffs ist eine Vielzahl von
Zweifelsfragen, die wie so oft nicht nur die Anwendung und
Auslegung des einfachen Rechts, sondern auch die Einhaltung
der Vorgaben der Verfassung betreffen.
Diese Untersuchung gibt auf Grundlage einer systematischen
Darstellung der Abgeltungsteuer Antworten auf die
drängendsten verfassungsrechtlichen und einfachrechtlichen
Zweifelsfragen, die die Neuregelung aufwirft. Im Bereich
des Verfassungsrechts ist dies in erster Linie die Frage
nach der Vereinbarkeit des Sondertarifs (§ 32d Abs. 1 Satz
1 EStG), des Abzugsverbots für Werbungskosten (§ 20 Abs. 9
Satz 1 EStG) und der Beschränkung der Verlustverrechnung (§
20 Abs. 6 Satz 2 EStG) bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen i.S.d. § 20 EStG mit dem allgemeinen
Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in seiner
bereichsspezifischen Konkretisierung durch das
Leistungsfähigkeitsprinzip.
Auf dem Gebiet des einfachen Rechts stellt sich vor allem
die Frage nach der Auslegung der Kernbegriffe der
gesetzlichen Neuregelung, d.h. des Begriffs der Veräußerung
i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG, der bereits im bisherigen
Recht unklar war, des Begriffs des unmittelbaren sachlichen
Zusammenhangs i.S.d. § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG, den das
Gesetz bisher überhaupt nicht kannte, und des Begriffs der
nahestehenden Personen i.S.d. § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, für
den der Gesetzgeber anders als sonst üblich keinen Verweis
auf § 1 Abs. 2 AStG eingefügt hat. Das Werk bereichert die
von Anfang an kontrovers geführte Diskussion um die
Vereinbarkeit der Abgeltungsteuer mit dem Grundgesetz und
leistet einen Beitrag zur Anwendbarkeit der Neuregelung in
der Praxis.