Inhalt
In Krisenzeiten gewinnt die Pfändung
von Forderungen und anderen Vermögensrechten noch größere
Bedeutung als sonst. Erfolgreich betreiben sie aber nur,
wer das komplexe Rechtsgebiet wirklich kennt und auch die
kompliziertesten Fragen schnell und sicher lösen
kann.
Das Handbuch gibt in seinen 8 Kapiteln*) umfassende,
rasche, zuverlässige und aktuelle Antworten auf alle dieses
schwierige Gebiet betreffenden Fragen. Sein Konzept der
Verknüpfung von Praxis und wissenschaftlicher Durchdringung
einerseits und der erschöpfende Inhalt andererseits setzen
auch jetzt wieder Maßstäbe!
Die Neuauflage - hinsichtlich Gesetzgebung, Rechtsprechung
und Schrifttum durchgängig auf dem Stand Ende November 2009
- hatte insbes. die weitreichende Neuregelung zum
Kontopfändungsschutz und die Auswirkungen der Gesetze zum
Pfändungsschutz der Altersvorsorge bzw. zur Änderung des
Unterhaltsrechts darzustellen und konnte auch noch das
Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009
berücksichtigen. Im Einzelnen geht es um folgende
Themen:
- das Pfändungsschutzkonto für automatische Freibeträge bei
Guthabenpfändung
- Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbständiger
Erwerbstätigkeit und für sonstige Einkünfte
- Nebeneinander von neuem und herkömmlichem
Kontopfändungsschutz in der Übergangszeit vom
1.7.2010 bis 31.12.2011
- Umfang der Pfändung des Guthabens eines Kontos (§ 833a I
ZPO) zur einfachen und klaren Fassung d
des Pfädungsbeschlusses
- Aufhebung der Pfändung eines Kontos, das keine
Befriedigung des Gläubigers verspricht (§ 883 a II
ZPO)
- Pfändungsschutz bei Altersrenten (§§ 851c und d
ZPO)
- Pfändungsfreigrenze bei Unterhaltsvollstreckung (§ 850d
ZPO)
- Forderungsnachweis bei privilegierter Zwangsvollstreckung
(§ 850f II ZPO)
- Auskunftspflicht und Rechnungslegungspflicht bei
Pfändung
- Zwangsvollstreckung gegen
Wohnungseigentümergemeinschaften
- Pfändung der Milchquote und eines EG-Zahlungsanspruchs
des Landwirts
- Kinderfreibetrag und Kindergeld in der ab 1.1.2010
geltenden Höhe
Für alle unverzichtbar, die mit der Pfändung von
Forderungen und anderen Vermögensrechten befasst sind:
Richter, Rechtspfleger, Anwälte, Gerichtsvollzieher,
Behörden, Unternehmen, Banken und Sparkassen,
Inkassounternehmen, Schuldnerberatungsstellen.
Rezension
Aus Rezensionen...
... der 14. Auflage:
"Nur wenige Handbücher für die zivilrechtliche Praxis haben
die Bezeichnung 'Standardwerk' in gleicher Weise verdient
wie der 'Stöber'. Die 14. Auflage erfüllt erneut die hohen
Erwartungen, die durch die Vorauflagen geweckt worden
sind.
Die Darstellung ist ganz auf die Bedürfnisse der Praxis
ausgerichtet, verzichtet auf dogmatische Exkurse und
orientiert sich in erster Linie an der Rechtsprechung, die
umfassend ausgewertet ist. Dabei werden die Folgen des seit
1.1.2002 geltenden Beschwerderechts deutlich, das sich
insbesondere auf das Zwangsvollstreckungsrecht segensreich
ausgewirkt hat...
Stöber dokumentiert diese neue Entwicklung zuverlässig und
mit großer Aktualität bis zum Stand Ende April
2005...
Unabhängig von dieser aktuellen Entwicklung besticht der
'Stöber' erneut durch die Zuverlässigkeit, mit der selbst
entlegene Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts praxisnah
behandelt werden. Dabei beschränkt sich Stöber nicht auf
Forderungspfändung im engeren Sinn, sondern bezieht auch
die Vollstreckung in andere Vermögensrechte mit
ein...
Der Rez. war als langjähriger Vorsitzender einer
landgerichtlichen Beschwerdekammer nahezu täglich mit
zwangsvollstreckungsrechtlichen Fragen befasst und hat
dabei die Aktualität, die Zuverlässigkeit und die
Praxisnähe des 'Stöber', der stets griffbereit in der Nähe
stand, schätzen gelernt. Die jetzt vorliegende 14. Auflage
besticht erneut durch diese Vorzüge, an die man sich
nunmehr schon seit Jahrzehnten gewöhnt hat. Kurzum: Der
'Stöber' ist für alle, die sich ständig oder auch nur
gelegentlich auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung
betätigen, mehr denn je unentbehrlich."
(Präsident des LG i.R. Peter Wax in FamRZ 2005, 1811)
... der 13. Auflage:
"... Das Werk ist in seiner Art konkurrenzlos. Einer
besonderen Empfehlung bedarf es nicht mehr. Wer es besitzt
und mit ihm arbeitet, weiß warum."
(Professor Udo Hintzen in NJW 2002, 3764)